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Monatliche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

      Pflegestufe                   Pflege zu Hause             Pflege im Heim         
      Stufe I                  450                 1.023
      Stufe II               1.100         1.279
      Stufe III               1.550         1.550
      Stufe III, Härtefall               1.918         1.918


Unter Berücksichtigung der Leistung aus der Gesetzlichen Pflegeversicherung bleibt folgender Eigenanteil für den Betroffenen (durchschnittliche monatliche Kosten/ Pflegestatistik 2007 v. Statistischen Bundesamt) :

Pflegestufe    Stufe I    Stufe II   Stufe III
Kosten Unterkunft u.Verpflegung          632.-         632.-           632.-
Pflegekosten im Heim   + 1.915.-   + 2.341.-   +  2.766.-
Investitionskosten (zusätzl.)   +    367.-   +    367.-    +    367.-
Gesamtkosten      2.914.-      3.340.-       3.765.-
Leistung gesetzl. Pflegeversich.    -  1.023.-    -  1.279.-    -   1.550.-
Pflegelücke (monatlich)     - 1.891.-     - 2.061.-      - 2.215.-
Zusätzlicher Aufwand bei einer
Pflegedauer von z. B.   8 Jahren

    181.536.-

   -197.856.-

   - 212.640.-

Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet nur eine Grundabsicherung. Bei einer Pflegebedürftigkeit von z.B. 8 Jahren in Pflegestufe II bedeutet das einen zusätzlichen Bedarf an privaten Mitteln von fast 200.000 EUR . Können Sie aus eigener Kraft diese zusätzlichen Kosten aus laufendem Einkommen oder aus Vermögenswerten decken - oder wollen Sie dies überhaupt? Oft muss die mühsam erworbene Immobilie verkauft werden. Das Vermögen schmilzt dahin, wie Butter in der Sonne.


Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben klare Entscheidungen zum sogenannten Elternunterhalt getroffen.  Können Eltern Ihren Lebensunterhalt z.B. durch den Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht mehr selbst finanzieren, zahlt zunächst das Sozialamt. Bei entsprechendem Einkommen und Vermögen holt sich das Sozialamt das Geld von den Kindern zurück. Ist das Einkommen obendrein durch den Ehepartner der Kinder abgesichert, kann das Amt noch mehr Finanzmittel einfordern, in manchen Fällen selbst von den Schwiegereltern.


Durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen wird festgestellt, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist, und falls ja, mit welchem Schweregrad. Hier kommt es immer wieder zu teilweise schwer nachvollziehbaren Entscheidungen, da das Hauptkriterium für die Bemessung des Schweregrades der zeitliche Aufwand für die pflegerischen Maßnahmen ist.


Eingeschränkte Alltagskompetenz (Pflegestufe 0)

Menschen, die im ambulanten Bereich gepflegt werden und die Voraus-setzungen der Pflegestufe I nicht erfüllen aber eine eingeschränkte Alterskompetenz haben.

Der Betreuungsbetrag hierfür liegt bei 100,- bis 200,- € pro Monat.

Erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I)

Erheblich Pflegebedürftige benötigen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 1 mal täglich Hilfe und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten.

Schwere Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe II)

Schwerpflegebedürftige benötigen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 3 mal täglich Hilfe und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden.

Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III)

Schwerstpflegebedürftige benötigen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden.



Die Betreuungsverfügung


Die Patientenverfügung...


Die Vorsorgevollmacht.....


Das Pflegefallrisiko.........


Kosten explodieren.........


Demenz-Erkrankungen.....